Förderung - Generelle siedlungswasserwirtschaftliche Planungen - Wasserversorgung
Planungen, die konkret zu einer Umsetzung einer Wasserversorgungsmaßnahme erforderlich sind, können seitens des Bundes und Landes mit dem jeweiligen Förderungsantrag mitgefördert werden (zB. Einreichplanungen zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung).
Zusätzlich können generelle siedlungswasserwirtschaftliche Planungen, die nicht zur konkreten Umsetzung von Wasserversorgungsmaßnahme erforderlich sind, seitens des Landes gefördert werden. Diese sind z.B:
- Störfallplanungen
- Zielsystem- bzw. Zielnetzplanungen
- Maßnahmen aus dem Wasserversorgungsplan
- Kommunale Wasserentwicklungspläne
- Gemeindeübergreifende Variantenuntersuchungen
- Studien
Eine Förderung für die Erstellung von generellen siedlungswasserwirtschaftlichen Planungen, die nicht konkret zu einer Umsetzung einer Wasserversorgungsmaßnahme erforderlich sind, kann von Gemeinden, Genossenschaften, Verbänden, Unternehmen, Betrieben von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften sowie sonstigen physischen oder juristischen Personen beantragt werden.
Die Förderung des Bundes und des Landes für Planungen, die im Zuge eines konkreten Förderantrages zur Umsetzung einer Wasserversorgungsmaßnahme getätigt werden, wird innerhalb des Förderantrages abgewickelt.
Die Landesförderung für generelle siedlungswasserwirtschaftliche Planungen, die nicht zur konkreten Umsetzung einer Wasserversorgungsmaßnahme erforderlich sind, beträgt bis zu 50 % der förderungsfähigen Investitionskosten, jedoch max. € 5.000,- pro Gemeinde, bzw. für Störfallplanung mit Fertigstellung bis 31.12.2025 bis zu 80 % der förderungsfähigen Investitionskosten, jedoch max. € 8.000,- pro Gemeinde
Als generelle Förderungsvoraussetzungen gelten die Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft des Bundes sowie die Förderungsrichtlinien Siedlungswasserwirtschaft des Landes Steiermark.
Weitere Voraussetzungen sind im Förderungsvertrag des Bundes sowie des Landes Steiermark enthalten.
Hingewiesen wird, daß im Regelfall vor Beginn der Planung ein Förderungsantrag für generelle siedlungswasserwirtschaftliche Planungen der Abteilung 14 vorzulegen ist.