Bewilligung von Kleinkläranlagen
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ergibt sich grundsätzlich – u.a. aufgrund von gesetzlichen Vorgaben (z.B. Allgemeine Abwasseremissionsverordnung) bzw. übergeordneten Planungen (z.B. Gemeindeabwasserplan) sowie von höheren Reinigungsvorgaben und besseren Betriebs- und Überwachungsmöglichkeiten - eine höhere Priorität der öffentlichen und gemeinschaftlichen Abwasserentsorgung gegenüber einer privaten und einzelnen Abwasserentsorgung. Des Weiteren ist eine „Parallelstruktur“ von öffentlichen und privaten Abwasserentsorgungsanlagen ökonomisch nicht zweckmäßig.
Diesbezüglich wird auch auf die Bestimmungen des Kanalgesetzes betreffend die Verpflichtung zur Abwasserentsorgung bei zusammenhängenden Siedlungsgebieten sowie die rechtlichen Möglichkeiten der Anschlussverpflichtung hingewiesen.