Wasserwirtschaftliche Interessen bei Hochwasserüberflutungsflächen
Gemäß WRG § 30(1) sind alle Gewässer einschließlich im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen.
Gemäß WRG §30(2) Abs. 1 soll dieses Ziel zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen dienen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind
- Überflutungsräume von Bebauungen freizuhalten,
- Einleitungen in Oberflächengewässer nur mittels entsprechender Retentionsmaßnahmen vorzunehmen,
- Eingriffe in das Oberflächengewässer unter Beibehaltung bzw. Verbesserung des Hochwasserabfuhrvermögens durchzuführen.
(Siehe auch Abflussuntersuchungen)