Förderung - Hochwasserschutz
- Übergeordnete Planungen
Übergeordnete Planungen sind einzugsgebietsbezogene Betrachtungen von wasserwirtschaftlichen Fragestellungen. Dazu zählen Gewässerentwicklungs- und Risikomanagementkonzepte, Gefahrenzonenplanungen, sonstige wasserwirtschaftliche Planungen und Untersuchungen (Fachgrundlagen, Feststoffmanagementkonzepte, ...)
- Generelle Projekte
Genrelle Projekte sind vorausgehende Entwürfe, die sowohl die Ziele als auch die Art und Weise der Umsetzung einer Maßnahme in ihren Grundzügen darstellen. Nähere Informationen zur Projektabwicklung finden Sie hier.
- Detailprojekte
Detailprojekte (Einreich- bzw. Ausführungsprojekte) sind Projektierungen, die geplante Maßnahmen in ihren Einzelheiten ausführungsreif darstellen. Relevante Bewilligungsverfahren müssen auf dieser Grundlage durchgeführt werden können. Nähere Informationen zur Projektabwicklung finden Sie hier.
- Umsetzung von Schutzmaßnahmen
Schutzwasserbauliche Maßnahmen können sowohl Linear-, Retentions-, als auch
Passive Hochwasserschutzmaßnahmen sein.
Eine nach den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetz geförderte Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen erwirkt wurden und diese seitens des Bundes und des Landes genehmigt ist. In der Regel überträgt der Bewilligungswerber bzw. -inhaber als Rechtsträger einer schutzwasserbaulichen Maßnahme die Abwicklung der Ausführung der Bundeswasserbauverwaltung des Landes.
- Instandhaltung
Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Hochwasserschutzanlagen ist durch geeignete Instandhaltungsmaßnahmen sicherzustellen. Die Kosten dieser Instandhaltung sind förderfähig, wenn sie zum Schutz von höherwertigen Nutzungen erforderlich sind oder wenn sie der Verbesserung bzw. Erhaltung des ökologischen Zustands der Gewässer dienen. - Hochwassernachsorge
Im Bereich der Hochwassernachsorge können Sofortmaßnahmen wie auch Ereignisdokumentationen gefördert werden.
Bei Sofortmaßnahmen handelt es sich um Sanierungsmaßnahmen die insbesondere nach Hochwasserereignissen der Vermeidung von weiteren Schäden dienen, wie z.B. die umgehende Räumung der Gewässer, ihre Rückführung in das ursprüngliche Bett, die Behebung von örtlichen Ufer- und Dammschäden. Sofortmaßnahmen sind unverzüglich, spätestens jedoch 6 Monate nach dem Ereignis zu beginnen. Hochwasserereignisse können im Bedarfsfall tiefergehend dokumentiert werden, um die Wirkung von Schutzmaßnahmen, aber auch die Qualität von Gefahrenzonenplänen evaluieren zu können.
Eine Finanzierung bzw. Förderung für die Planung, Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Hochwasserschutzanlagen kann im Wesentlichen von Gemeinden und Wasserverbänden beantragt werden.
In Österreich wird zwischen Interessenten- und Bundesgewässer (Bundesflüsse und Grenzgewässer) unterschieden.
Gemäß Wasserbautenförderungsgesetz besteht an Bundesgewässern seitens der Republik Österreich ein übergeordnetes Interesse an der Durchführung schutzwasserbaulicher Maßnahmen. Die Durchführung dieser Maßnahmen obliegt der Bundeswasserbauverwaltung als Vertreterin der Republik.
Bei den restlichen Gewässern liegt das Interesse schutzwasserbauliche Maßnahmen durchzuführen beim Bewilligungswerber bzw. -inhaber (Interessent). Diese Gewässer werden daher als Interessentengewässer bezeichnet.
Festgelegte Basisfördersätze dienen der Orientierung. Entsprechend der detaillierten Fördersatzermittlung können Zu- und Abschläge seitens der Fördergeber (Bund, Land) geltend gemacht werden.
Die Basisfördersätze lauten wie folgt:
- Übergeordnete Planungen und Generelle Projekte
Bundesgewässer: 100% Bundesförderung
Interessentengewässer: 50% Bundesförderung, 30% Landesförderung
- Lineare Maßnahmen
Bundesgewässer: 85% Bundesförderung
Interessentengewässer: 40% Bundesförderung, 40% Landesförderung
-
Retentionsmaßnahmen
Bundesgewässer: 85% Bundesförderung
Interessentengewässer: 50% Bundesförderung, 40% Landesförderung -
Maßnahmen mit Kostenerfordernis unter € 110.000,--
Bundesgewässer: 70% Bundesförderung
Interessentengewässer: 33 1/3% Bundesförderung, 33 1/3% Landesförderung -
Instandhaltungsmaßnahmen
Bundesgewässer: 70% Bundesförderung
Interessentengewässer: 33 1/3% Bundesförderung, 33 1/3% Landesförderung - Sofortmaßnahmen
Bundesgewässer: 70% Bundesförderung
Interessentengewässer: 33 1/3% Bundesförderung, 33 1/3% Landesförderung
Als generelle Förderungsvoraussetzungen gelten die gesetzlichen Vorgaben des
Wasserbautenförderungsgesetzes i.d.g.F. sowie in Präzisierung dazu die Technischen Richtlinien für die Bundeswasserbauverwaltung ( RIWA-T) und deren Durchführungsbestimmungen ( DFB).
Weitere Voraussetzungen sind im Finanzierungsvertrag der Abwicklungsstelle des Bundes enthalten.
Die Bundeswasserbauverwaltung des Landes Steiermark ist für das Fördermanagement nach dem Wasserbautenförderungsgesetz zuständig:
Abteilung 14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit
Referat Schutzwasserwirtschaft
Wartingergasse 43, 8010 Graz
Tel: +43 (316) 877-2025
E-Mail: abteilung14@stmk.gv.at
Darüberhinaus können Informationen über die Antragstellung und Abwicklung bei den jeweiligen Baubezirksleitungen, Referate Wasser, Umwelt und Baukultur eingeholt werden.
Weiterführende Informationen zu den rechtlichen Grundlagen, den Formularen zur Antragstellung sowie sonstigen Unterlagen finden Sie auf der Seite der Abwicklungsstelle des Bundes (KPC - Kommunalkredit) in der Kategorie Wasserwirtschaft im Bereich Hochwasserschutz.